Vermessungsbüro Blache

Vermessung im Burgenlandkreis und ganz Sachsen-Anhalt

Gebäudeeinmessung

Written By: Admin

Immer dann, wenn ein Gebäude errichtet, oder in den Außenmaßen verändert worden ist (z.B. Anbauten),  ist der Grundstückseigentümer nach den geltenden Vermessungsgesetzen (auch bei Unkenntnis dieser!) verpflichtet, diese Gebäude in das Liegenschaftskataster “einzumessen“.

Oftmals werden Eigentümer noch mehrere Jahre nach Abschluß der Baumaßnahmen zur Einmessung durch die Vermessungsbehörden aufgefordert, weil die Behörde durch regelmäßige, flächendeckende Befliegungen erst später Kenntnis von der Existenz des Gebäudes erlangt.

Es spielt dabei keine Rolle, ob für das Gebäude eine Baugenehmigung erforderlich war, maßgebend ist die Definition des „Gebäudebegriffes“ nach den Katastervorschriften, die von baurechtlichen Vorschriften abweichen können.

GebäudeEINmessung bedeutet in Sachsen-Anhalt, daß es sich um eine vereinfachte, technische Vermessung zur Erreichung diese Ziels handelt. Diese vereinfachte Vermessung muss zwingend von einem Vermessungsingenieur ausgeführt werden, die Vermessungsbehörde ist hier nicht zuständig. Ein Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wird diese Leistung außerhalb seiner hoheitlichen Tätigkeit erbringen.

Der Nachteil dieses vereinfachten Verfahrens kann darin bestehen, daß  die Genauigkeit der Lage der Gebäudes in der Karte automatisch mit ca. +/- 20cm definiert wird (Kartengenauigkeit), und die erzeugten Koordinaten aus der Vermessung nicht in das Liegenschaftskataster übernommen werden.

Dadurch ist zwar der gesetzliche Zweck der Aktualität und Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters erreicht, jedoch besteht im Nachgang bei späteren Auseinandersetzungen (mit dem Nachbarn z.B.) über die tatsächliche Lage des Gebäudes keine Möglichkeit, durch vermessungstechnische Berechnungen diese Maße zu ermitteln. Die Frage, ob z.b. Grenzabstände oder Abstandsflächen eingehalten werden, ist damit nicht zu beantworten. Bei Bebauungen in Grenznähe (in der Regel Mindestgrenzabstand 3,0 m) empfiehlt sich daher die GebäudeVERmessung als Liegenschaftsvermessung.

Bei Unklarheiten beraten wir sie zu dieser Materie gern, buchen Sie einfach einen telefonischen Beratungstermin und senden Sie bei Bedarf Ihre Unterlagen zuvor per Email!

 

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