Wenn ein Teil eines Flurstückes gekauft oder verkauft werden soll, ist zwingend die Zerlegung des “abzuschreibenden” Teiles des Flurstückes erforderlich. “Abschreibung” ist der Fachbegriff für den Übergang eines Grundstücksteiles auf ein anderes Grundbuch, also der Wechsel des Eigentümers. Teilung ist eigentlich der grundbuchliche Begriff, siehe dazu unser Vermessungslexikon, wir beziehen uns hier auf den korrekten Begriff Flurstückszerlegung.

Bei einer solchen Vermessung werden zunächst die Grenzen des bisherigen Flurstückes im erforderlichen Umfang vermessungstechnisch untersucht, um den rechtmäßigen Zustand als Ausgangswert der Zerlegung zu ermitteln. Nach den Vo

rstellungen des Auftraggebers werden anschließend unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften die neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen und “abgemarkt”, also durch Grenzzeichen dauerhaft und eindeutig markiert.

In einem Verwaltungsverfahren werden die beteiligten Grenznachbarn und die Eigentümer angehört und die alten und neuen Grenzen bekanntgegeben. Darüber wird eine Niederschrift als amtlichen Urkunde aufgenommen.

Sind alle Rechtsbehelfsfristen verstrichen, werden die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung an das Landesamt für Vermessung und Geoinformation eingereicht und dort die amtlichen Verzeichnisse (Karte und Buch) fortgeführt. Nach Abschluß erhalten die Betroffenen darüber eine Fortführungsmitteilung, gleichzeitig ergeht eine Information an das zuständige Grundbuchamt über den neuen Zustand des Katasters. Zu diesem Zeitpunkt kann der dem Erwerb ode rVerkauf zugrunde liegende notarielle Kaufvertrag erst vollzogen werden und der Eigentümerwechsel im Grundbuch erfolgen. Für diese gesamten Prozess müssen ca. 6 Monate einkalkuliert werden.