Vermessungsbüro Blache

Dipl.-Ing. Gunnar Blache, ÖbVermIng. in Sachsen-Anahlt

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Das Grundstück ist die Buchungseinheit im Grundbuch („… die unter einer laufenden Nummer im Grundbuch gebuchten Flurstücke….“). Grundstücke können aus mehreren Flurstücken bestehen. Nicht immer identisch mit den Begriff “Flurstück”. Siehe Grundbuch – Bestandsblatt.

Verwaltungsverfahren, mit dem eine festgestellte Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit übertragen wird (Grenzfeststellung). Kann wiederholt ausgeführt werden, wenn Grenzmarken verschwunden oder unkenntlich sind.

Vermessungstechnische Aufteilung eines Flurstücks in zwei oder mehr neue Trennstücke mit dem Zweck, diese als neue Flurstücke im Liegenschaftskataster zu führen. Wird im Sprachgebrauch oft mit “Teilungsvermessung” bzw. Grundstücksteilung gleichgesetzt, Zerlegung ist Voraussetzung für eine beabsichtigte Grundstücksteilung.

Werden zwei oder mehr Flurstücke zu einem Gesamtflurstück zusammengeführt, wird dieser Vorgang als Verschmelzung bezeichnet. Die Flurstücke müssen bestimmten Kriterien entsprechen, weshalb häufig eine Vereinigung zwingend vorausgehen muss. Die Verschmelzung ist ein katastertechnischer Vorgang.

Grundbuchliche Zusammenfassung bisher selbstständiger Grundstücke zu einem Grundstück auf Antrag der Eigentümer unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Belastungen). Vereinigung ist die Voraussetzung für die Verschmelzung. Besondere Beachtung ist bei bereits eingetragenen Belastungen (Hypotheken, Rechte) gegeben, bitte lassen Sie sich von uns beraten. Eine Vereinigung ist ein grundbuchlicher Vorgang beim jeweiligen Amtsgericht.

(VermGeoG LSA) Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen in Sachsen-Anhalt.

Teil eines Gebäudes, einer Einfriedung o.ä., das nach dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters bzw. nach Feststellung einer Flurstücksgrenze auf ein im fremden Eigentum stehendes Nachbarflurstück überbaut ist. Für die Beseitigung von Überbauungen bzw. den Ausgleich der Nachteile liegen grundsätzliche Urteile des BGH vor. Es gibt hier kein Gewohnheitsrecht!

Aufteilung eines Grundstücks in mehrere Grundstücke durch das Grundbuchamt. Die Grundstücksteile müssen vorweg im Liegenschaftskataster als Flurstücke ausgewiesen sein. Das kleinst mögliche Grundstück umfasst somit genau ein vollständiges Flurstück. Sollen Teile von Flurstücken zu neuen oder anderen Grundstücken gehören, ist eine Zerlegung des Flurstückes erforderlich.

Vermessungsarbeiten im “nichthoheitlichen Bereich”, also ausserhalb des Liegenschaftskatasters. Dazu gehören z.B. Bauabsteckungen, Nivellements- oder Höhenübertragungen, Lagepläne, Schacht- und Kanaldokumentation, Straßenabsteckungen usw.

Sonderfall der Bildung von Flurstücken auf der Grundlage der vorliegenden Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Vermessungstätigkeit, die Grenzen werden nicht aufgesucht, fehlende Abmarkungen nicht erneuert und die neuen Grenzen werden nicht abgemarkt. Die Sonderung wird als Verwaltungsverfahren im Sinne einer Liegenschaftsvermessung durchgeführt. Es gelten besondere Anforderungen an die Zulässigkeit.