Vermessungsbüro Blache

Dipl.-Ing. Gunnar Blache, ÖbVermIng. in Sachsen-Anahlt

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Karten vertrauen?

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In der Mitteldeutschen Zeitung erschien vor ein paar Tagen eine Reihe von Artikeln zum Thema “Bauen in Grenznähe”. Da mir diese Problematik aus meiner Praxis ebenfalls bestens bekannt ist, möchte ich die Artikel hier kommentarlos zu lesen geben.

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung, 4.11.2010, Seite 1,2,4

Sie können gern bei uns “amtliche Auszüge” aus der Liegenschaftskarte des Landes Sachsen-Anhalt bekommen, wenn Sie ein “berechtigtes Interesse” nachweisen. Berechtigtes Interesse haben in der Regel die (grundbuchlichen) Eigentümer, Pächter usw.
Wenn Sie z.B. Erwerber einer Fläche sind, müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen, z.B. mit einem notariellen Kaufvertrag oder auch einer Vollmacht des (bisherigen) Eigentümers. Eine einfache, einseitige Erklärung von Ihnen (“Habe ich gekauft!”) ist nicht ausreichend!
Häufig haben wir Anfragen von Grundstückskäufern, die noch nicht beim Notar waren, jedoch bereits für planerische Zwecke Kartenauszüge haben wollen. In diesen Fällen benötigen wir zwingend die Vollmacht des Eigentümers (“da könnte ja sonst jeder kommen…”).

Bitte bedenken Sie dabei

1.)  daß wir die korrekte Nutzung dieses Services dem Landesamt nachweisen müssen,
2.)  Ihre Reaktion, wenn sich jemand Drittes sozusagen unberechtigt die Karte Ihres Flurstück auf diese Weise anschauen würde.

Sie finden unter SERVICE / DOWNLOAD die passenden Formulare zum Ausfüllen!

Statistik geht wieder

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Unsere Website wird mit WORDPRESS erzeugt. Beim Update auf die neueste Version vor ein paar Tagen hat es dem Statistik-Modul glatt die Sprache verschlagen, jetzt ist alles wieder in Ordnung und die Seitenbesuche werden wieder gezählt – Sie unten!

Kürzlich erreichte mich das Ansinnen eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück zum Zwecke des Verkaufs teilen zu lassen – ein Standardfall. Beim Durchsehen der Unterlagen fällt mir im notariellen Kaufvertrag eine Regelung auf, die problematisch sein könnte. Da lassen die Kaufparteien protokollieren, daß der Kaufpreis binnen 2 Wochen nach Kenntnisnahme folgender Voraussetzungen fällig sei:

  • 1. Eintragung der Eigentumsverschaffungsvormerkung
  • 2. Vorlage der Verzichtserklärung gemäß §24 BauGB und §11 Denkmalschutzgesetz
  • 3. Vorlage von Löschungsunterlagen zu den Rechten im Grundbuch
  • 4. Vorlage der Vermessungsunterlagen

Ok – aber welche Vermessungsunterlagen?

Der Unterlagen, die ich als ÖbVerming. vom zuständigen Landesamt als Arbeitgrundlage benötige, oder derjenigen, die im Zuge der Liegenschaftsvermessung entstehen, oder der Fortführungsunterlagen des Landesamtes?

Achten Sie beim Abschluß der Verträge auf exakte und konkrete Bezeichnungen, denn im vorliegenden Fall erstreckt sich der “Interpretationsspielraum” der gewählten Formulierung auf einen Zeitraum von ca. 4…5 Monaten!

Der Verkäufer kann in diesem hier geschilderten Fall nicht sicher sein, zu welchem Zeitpunkt er auf den Kaufpreis (hier in 6stelliger Höhe) Anspruch hat!

Doppelsinniges

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Hätten Sie gewußt, wie diese kleinen Computer-Dateien aussehen? Es gibt diese Dinger sogar zum Kaffee dazu!

Das Grundstück ist die Buchungseinheit im Grundbuch („… die unter einer laufenden Nummer im Grundbuch gebuchten Flurstücke….“). Grundstücke können aus mehreren Flurstücken bestehen. Nicht immer identisch mit den Begriff “Flurstück”. Siehe Grundbuch – Bestandsblatt.

Verwaltungsverfahren, mit dem eine festgestellte Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit übertragen wird (Grenzfeststellung). Kann wiederholt ausgeführt werden, wenn Grenzmarken verschwunden oder unkenntlich sind.

Vermessungstechnische Aufteilung eines Flurstücks in zwei oder mehr neue Trennstücke mit dem Zweck, diese als neue Flurstücke im Liegenschaftskataster zu führen. Wird im Sprachgebrauch oft mit “Teilungsvermessung” bzw. Grundstücksteilung gleichgesetzt, Zerlegung ist Voraussetzung für eine beabsichtigte Grundstücksteilung.

Werden zwei oder mehr Flurstücke zu einem Gesamtflurstück zusammengeführt, wird dieser Vorgang als Verschmelzung bezeichnet. Die Flurstücke müssen bestimmten Kriterien entsprechen, weshalb häufig eine Vereinigung zwingend vorausgehen muss. Die Verschmelzung ist ein katastertechnischer Vorgang.

Grundbuchliche Zusammenfassung bisher selbstständiger Grundstücke zu einem Grundstück auf Antrag der Eigentümer unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Belastungen). Vereinigung ist die Voraussetzung für die Verschmelzung. Besondere Beachtung ist bei bereits eingetragenen Belastungen (Hypotheken, Rechte) gegeben, bitte lassen Sie sich von uns beraten. Eine Vereinigung ist ein grundbuchlicher Vorgang beim jeweiligen Amtsgericht.