Teil eines Gebäudes, einer Einfriedung o.ä., das nach dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters bzw. nach Feststellung einer Flurstücksgrenze auf ein im fremden Eigentum stehendes Nachbarflurstück überbaut ist. Für die Beseitigung von Überbauungen bzw. den Ausgleich der Nachteile liegen grundsätzliche Urteile des BGH vor. Es gibt hier kein Gewohnheitsrecht!