Sonderfall der Bildung von Flurstücken auf der Grundlage der vorliegenden Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Vermessungstätigkeit, die Grenzen werden nicht aufgesucht, fehlende Abmarkungen nicht erneuert und die neuen Grenzen werden nicht abgemarkt. Die Sonderung wird als Verwaltungsverfahren im Sinne einer Liegenschaftsvermessung durchgeführt. Es gelten besondere Anforderungen an die Zulässigkeit.