Kostengrundlage und Gebühren

Bei amtlichen (Liegenschafts-)Vermessungen:
Die Gebühren werden nach der jeweils geltenden “Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen  – VermKostVO”, hier des Landes Sachsen-Anhalt, berechnet. Die Gebühren sind landesweit einheitlich und gleich, Abweichungen sind nicht zulässig. Vermessungsrecht ist Landesrecht, deshalb sind die Gebühren für die einzelnen Bundesländer gesondert geregelt.

Ingenieurvermessung:
Für alle Vermessungsleistungen (wie übrigens Ingenieurleistungen generell), die nicht in den Gebührenkatalogen der “VermKostVO” (siehe oben) geregelt sind, ist die “Honoraranordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)” gesetzlich zwingende Norm für die Honorarberechnung. Hier gibt es im gewissen Rahmen je nach den zu erbringenden Leistungsumfängen  (Leitungsphasen)  Gestaltungsspielraum. Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist jedoch unzulässig und wird regelmäßig von den Gerichten  geahndet. Damit soll gewährleistet werden, dass der ausführende Ingenieur in die Lage versetzt wird, qualitative Mindeststandards im Interesse seines Auftraggebers einzuhalten. Niemandem ist mit einer mangelhaften Leistung gedient, wenn diese lediglich unter den “billigen” Aspekt erbracht worden ist. Rechtsstreitigkeiten um daraus resultierende Schäden, Baumängel usw. sind hinlänglich bekannt.