Gebäudevermessung oder Gebäudeeinmessung ?
Der Gesetzgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit der amtlichen Gebäudevermessung vorgesehen, dabei wird das Gebäude unter Einhaltung der in den Verwaltungsvorschriften geforderten Genauigkeiten im Rahmen eine Liegenschaftsvermessung eingemessen und die Daten im Liegenschaftskataster in einer hohen Genauigkeit und Zuverlässigkeit geführt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann als zweite Möglichkeit eine Gebäudeeinmessung vorgenommen werden (siehe VermGeoG LSA). Die von Ihnen als Eigentümer zu liefernden Daten müssen in der Regel durch Vermessung vor Ort gewonnen werden, da vorliegende Bauunterlagen gewöhnlich nicht ausreichend sind. Als Nachteil dieser Gebäudeeinmessung muss gewertet werden, dass die auf diese Weise in das Liegenschaftskataster gelangten Daten nicht als “Gebäudevermessen” im Sinne der verwaltungsvorschriften gelten. Insbesondere bei erforderlichen Aussagen über Grenzabstände ist dieses Verfahren kritisch zu prüfen.
Wir helfen Ihnen gern bei der Auswahl des in Ihrem Fall geeigneten Verfahrens, da wir im Gegensatz zu gewerblich tätigen Büros beide Verfahren fachlich bewerten und ausführen dürfen.