Wenn Sie ein Aufforderungsschreiben des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation zur “Fortführung des Liegenschaftskatasters” bekommen haben, handelt es sich um folgenden Sachverhalt:

Auf  Ihrem Flurstück wurde ein neues, oder umgebautes Gebäude “entdeckt”, das nach dem 22.5.1992 errichtet,  oder in den Außenmaßen verändert worden ist. Seit diesem Datum sind nämlich die Eigentümer verpflichtet, diese veränderten Gebäude im Liegenschaftskataster nachzuweisen, d.h. einmessen zu lassen. Aus verschiedenen Gründen, oft Unkenntnis oder die Nach-Wende-Wirren oder durch zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel ist das in Ihrem Fall unterlassen worden, deshalb haben Sie die Aufforderung bekommen. Ausnahmen von dieser gesetzlichen Vorschrift (VermGeoG LSA) bestehen in der Regel nicht. Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, wird man das Verfahren zwangsweise durchführen, dafür entstehen Mehrkosten.

Was müssen Sie tun?

Nehmen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Ihnen gesetzten Frist Kontakt zu einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf,  der Ihnen zu den beiden bestehenden Möglichkeiten fachliche Auskunft geben kann.
Öffentliche bestellte Vermessungsingenieure sind nach VermGeoG LSA grundsätzlich für Liegenschaftsvermessungen zuständig und sind beratend tätig. Sie erhalten dort auch Auskunft, unter welchen Bedingungen die Vermessung als technische, etwas vereinfachte Vermessung ausgeführt werden kann. Holen Sie sich kostenfreie Beratung, damit Ihr Gebäude nicht im späteren Streitfall erneut vermessen werden muss.