Ohne ordnungsgemäßen Lageplan nach der BauVorlVO droht Abriss
Dem BGH-Urteil vom 19.09.2003 – Az.: (bitte anfordern) – lag ein Überbau-Sachverhalt sowie ein Klagantrag auf Beseitigung des Überbaus und Herausgabe des überbauten Grundstücksteils sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Überbauers zugunsten der Klägerin wegen Verzögerung ihres Bauvorhabens zugrunde.
In den Entscheidungsgründen erläutert der BGH, dass bösgläubig und damit grob fahrlässig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet.
Als Folge musste der Überbauer sowohl den Überbau durch Abriss beseitigen und den überbauten Grundstücksteil herausgeben als auch Schadensersatz für die Verzögerung des Bauvorhabens der Klägerin leisten.
Diese kostspielige Verpflichtung hätte der Beklagte vor Bauausführung durch Beantragung eines ordnungsgemäßen Lageplans nach der BauVorlVO vermeiden können…