Aufforderung an ÖbVermIng. zur Abgabe von Angeboten – Gebührenausschreibung
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind nach dem für sie maßgeblichen Gebührenrecht nicht befugt, verbindliche (Gebühren-) Angebote für Leistungen abzugeben, hinsichtlich deren die Gebührenordnung nicht ausdrücklich Gebührenvereinbarungen zulässt.
- Wer ungeachtet dieser Gesetzeslage planmäßig zur Erlangung eigener Vorteile im Wettbewerb Aufforderungen (Ausschreibungen) an „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure” richtet, verbindliche Gebührenangebote auch über solche Leistungen abzugeben, über die Vereinbarungen nicht zugelassen sind, handelt wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.
BGH, Urt. v. 1.10.1990 – I ZR 299/88 (Düsseldorf)